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Firmengründung Zypern: Trust auf Zypern

Index Zypern

Zyprische internationale Trusts

Zyprische Trusts können wirksam eingesetzt werden, um Einnahmen von Unternehmen zu steuern, die in verschiedenen Ländern ansässig sind. Vor allem die jüngsten Körperschaftssteuerreformen haben Zypern in diesem Zusammenhang zu einem attraktiven Standort für die kombinierte Verwendung von Gesellschaften, insbesondere Holdinggesellschaften und zyprische Trusts werden lassen. Für deutsche Unternehmer empfiehlt es sich, bei Planungen zur Unternehmensnachfolge, bei der Erbschaftsplanung sowie im Hinblick auf Vermögensschutz ein besonderes Augenmerk auf die Besteuerung von Trusts in Zypern und die Vorteile der Verwendung zyprischer internationaler Trusts zu legen.

Mit den tief greifenden Steuerreformen, die am 1.Januar 2003 in Kraft traten, hat Zypern alle OECD Kriterien im Hinblick auf die Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken, Transparenz, den Austausch von Informationen und Steuerwettbewerb erfüllt; darüber hinaus wurde die Unternehmensbesteuerung im neuen EU Mitgliedsland Zypern durch die vorgenommenen Veränderungen noch vor dem beitritt europarechtskonform. Diese Auswirkungen der Rechtsformen machen Zypern zu einem idealen Standort für Holdinggesellschaften und internationale Trusts.

Die Besteuerung von Trusts in Zypern

Die jüngsten Steuerrechtsreformen bringen keine Änderungen für die Besteuerung von Trusts in Zypern. Trusts werden auch weiterhin als solche nicht besteuert; lediglich die begünstigten (Beneficiaries) eines Trusts können über die Trusts-Verwalter (Trustee) besteuert werden. Inländische Trusts, d.h. Trusts bei denen entweder der Begründer (Settlor) oder einer der begünstigten in Zypern ansässig ist, werden einkommenssteuerrechtlich weiter als transparente Gebilde behandelt.

Zyprische internationale Trusts werden auf der Basis des aus dem Jahre 1992 stammenden Gesetzes zur Regelung internationaler Trusts (International Trusts Law) errichtet. Internationale Trusts sind demnach vollständig von Einkommens- und Gewinnbesteuerung sowie von der landesüblichen Sonderabgabe für Verteidigungszwecke (Special Defence Contribution) befreit, soweit Einkommen und Gewinne des Trusts aus Quellen stammen, die außerhalb oder vermeintlich außerhalb Zyperns liegen. Die Steuerbefreiung kommt dabei sowohl den Trustees als auch den Begünstigten internationalen Trusts zugute. Zyprische Offshore-Trusts werden ebenfalls vollständig von jeglicher Einkommens-, Kapital- oder Dividendenbesteuerung befreit, soweit Einkommen oder Gewinne nicht aus in Zypern liegende Quellen stammen.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zyprische internationale Trusts oder Offshore-Trusts aufgrund ihrer speziellen Befreiung zwar keiner Besteuerung in Zypern unterliegen; Trustee-Gesellschaften sind jedoch sehr wohl – im Hinblick auf ihre eingenommenen Verwaltungsgebühren – körperschaftssteuerpflichtig.

Zyprische Internationale Trusts und Offshore-Trusts

Nach den Regelungen des Internationalen Trusts Law wird als internationaler Trust ein Trust angesehen, bei dem

1.       der Begründer des Trusts nicht dauerhaft in Zypern ansässig ist,

2.       zumindest einer der Trustees, wenigstens zur Zeit der Errichtung des Trusts, dauerhaft in Zypern ansässig ist,

3.       keiner der Begünstigten, mit Ausnahme karitativer Organisationen, dauerhaft in Zypern ansässig ist und

4.       das Vermögen des Trusts kein unbewegliches Eigentum in Zypern umfasst.

Ein Trust wird dabei auch als internationaler Trust anzusehen sein, wenn der Begründer, ein in Zypern ansässiger Trustee oder einer der Begünstigten keine natürliche Person sondern eine internationale Kapital- oder Personengesellschaft ist, d.h. vollständig im Eigentum ausländischer Gesellschafter steht und ausschließlich außerhalb Zyperns Geschäfte betreibt. Ein Trust, der nur deshalb nicht als internationaler Trust zu qualifizieren ist, weil er nicht alle oben genannten vier Bestandteile aufweist, wird in der Regel als sog. Offshore-Trusts sind von allen Devisenkontrollbeschränkungen und – bei Vorliegen der oben genannten Vorraussetzungen – von jeglicher zyprischer Besteuerung befreit.

Ein Offshore-Trust kann mit einer in Zypern ansässigen Person als Trustee errichtet werden, soweit die zyprische Zentralbank zustimmt. Außerdem kann der Offshore-Trust auch Immobilieneigentum in Zypern umfassen, soweit der Ministerrat eine entsprechende Genehmigung erteilt.

Vorteile des zyprischen Internationalen Trust

Ein zyprischer internationaler Trust hat viele Vorteile, die sich von deutschen Unternehmern vor allem bei Unternehmensnachfolgeplanungen und zum Schutz von Betriebs- oder Privatvermögen effektiv nutzen lassen. Seine wesentlichen Vorzüge können stichwortartig wie folgt zusammengefasst werden:

  • Erbrechtliche Regelungen oder Rechtsnachfolgebestimmungen der zyprischen oder einer ausländischen Rechtsordnung haben keinen Einfluss auf Verfügungen oder Verwendungen zugunsten des Trusts oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit.

  • Das gesamte Trust-Vermögen oder Teile davon können überall und in jede Investitionsmöglichkeit investiert werden, solange der Trustee dabei mit der Gewissenhaftigkeit und Vorsicht eines vernünftigen Investors handelt.

  • Das Einkommen des Trusts kann während seiner gesamten Laufzeit akkumuliert werden.

  • Das auf den Trust anwendbare Recht kann neu gewählt werden, wenn seine Satzung entsprechend ausgestaltet ist und das neu gewählte Recht die Wirksamkeit des Trusts und die jeweiligen Interessen der Begünstigten anerkennt. Ebenso kann ein Trust, der in einer fremden Rechtsordnung errichtet wurde, seiner Satzung entsprechend zyprisches Recht wählen, wenn die fremde Rechtsordnung einen solchen Wechsel anerkennt.

  •  Er kann für eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren errichtet werden.

  • Der Trust ist von allen Registrierungserfordernissen befreit und braucht nirgendwo registriert zu werden.

Der Trust ist nicht unwirksam oder für unwirksam zu erklären im Falle des Konkurses oder der Abwicklung des Begründers oder aufgrund irgendwelcher Verfahren, die auf einem Antrag der Gläubiger des Begründers beruhen. Dies gilt auch ungeachtet der Vorschriften zyprischen oder anderen Rechts, der freiwilligen und unentgeltlichen Errichtung des Trusts oder einer Errichtung zugunsten des Begründers. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn und soweit nachgewiesen werden kann, dass der Trust in der Absicht errichtet wurde, die Gläubiger des Begründers zum Zeitpunkt der Einzahlung oder Übertragung von Vermögenswerten zu hintergehen. Die Beweislast hinsichtlich der gläubigerschädigenden Verfügung liegt bei den Gläubigern; eine gerichtliche Klage muss innerhalb von zwei Jahren nach der schädigenden Einzahlung oder Übertragung erhoben werden. Im Ergebnis ist das in dem Trust  eingebrachte Vermögen vor dem Zugriff zukünftiger Gläubiger geschützt, soweit zum Zeitpunkt der Errichtung des Trusts keine Absicht bestand, einen Gläubiger mit existierenden oder möglichen Forderungen zu hintergehen.

 

Zyprische Trusts und Doppelbesteuerungsabkommen

Als Trustees für einen zyprischen Trust kommen in erster Linie „Personen“ in Frage. Der Begriff „Personen“ umfasst dabei, entsprechend der Definition des Artikels 3 (1) (a) des OECD Musterabkommens, das sämtlichen zyprischen Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde liegt, eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft sowie jede andere körperschaftliche Vereinigung von Personen. Artikel 4 des Musterabkommens definiert als „Ansässige eines Vertragsstaates“ (d.h. die Personen, gleich ob Einzelpersonen oder Kapitalgesellschaften, denen aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Vorteile erwachsen sollen) jede Person, die nach dem Recht dieses Staates aufgrund ihres Domizils, Wohnsitzes, Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen verwandten Anknüpfungspunktes in diesem Staat steuerpflichtig ist. Ob auf das einem zyprischen Trusts zufließende Einkommen die Vorteilsregelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens anwendbar sind, hängt im Einzelfall von der Ausgestaltung des jeweiligen Abkommens ab. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann beispielsweise nur vorsehen, dass Einkommen dort steuerbar ist, wo der Empfänger ansässig ist. Ferner kann ein Abkommen auch eine Bedingung enthalten (oder hierauf verzichten), wonach der Ansässige der Eigentümer des Begünstigteneinkommens sein muss. Schließlich bestehen Doppelbesteuerungsabkommen  auch mit Ländern (wie Deutschland), deren Rechtsordnung nicht zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum unterscheidet. Diese Länder können das Recht des Trustees, Einnahmen im eigenen Namen (wenn auch ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Begünstigten) anzunehmen, als ausreichend anerkennt und dem Trustee entsprechend die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens gewähren.

Einsatzmöglichkeiten des zyprischen internationalen Trusts

Die Einsatzmöglichkeiten zyprischer Trusts insbesondere des internationalen Trusts sind unzählbar. Bei anhaltenden steuerrechtlichen Planungsunsicherheiten eignen sich zyprische internationale Trusts, um im internationalen Kontext unternehmens- und gruppenintern einen Ausgleich zu schaffen. Ferner können sich Unternehmen und Geschäftsleute, die in einem insolvenzgefährdeten Umfeld tätig sind, bei früh- bzw. rechtzeitiger Planung durch die sorgfältig vorbereitete Verwendung zyprischer internationaler Trusts vor dem Verlust wichtiger Betriebs- oder Privatvermögensgegenstände rechtswirksam schützen. Die vielen weiteren Vorteile, die Zypern außerdem zu bieten hat, wie etwa seine strategisch günstige Lage, ein solides Netzwerk von professionellen Dienstleistungsunternehmen, eine erstklassige Infrastruktur (vor alle, auch im Telekommunikationssektor) sowie ein weit reichendes Netz mit Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem mit Deutschland, lassen es zu einem der angesehensten internationalen Handels- und Geschäftszentren aufsteigen.

 


Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden 


Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

DBA-Sachverhalt:

Zypern unterhält mit den meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.

EU-Sachverhalt:

Da europäische Union, greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder Aktiv- Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.

Im "Gegenzug" muss aber im Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten.

DBA-Sachverhalt "Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Zu Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern reisen. Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.

Ebene der Gesellschafter:

Auf der Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:

Kommen wir zu dem Schluss, dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.

Vom Kontext her ergeben sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Die Zyprische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)

  • Unsere englische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)

  • Eine deutsche natürliche Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine deutsche juristische Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine zu gründende Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)

Die jeweils beste Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.

Umgehung der zyprischen Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:

Hält ein Zypriot (natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.


Vorteile der Limited auf Zypern:

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar, DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung 12/13 AO

  • Kann außerhalb Zyperns als unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine Betriebsstätte im Ausland auslöst

  • Kann außerhalb Zyperns als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist

  • Anonyme Gründung möglich: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder treuhänderisch stellen

  • Nur 10%!! Körperschaftssteuer (auf Gewinne)

  • Auf Zypern wird nur die Gesellschaft besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei

  • Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat wahrgenommen wird

  • Eröffnung eines Geschäftskontos, inkl. Kreditkarte und Online-Banking

  • keine Abzüge von Dividendensteuern
    -Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
    -Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
    -Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
    -Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden

  • Gründung über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei Zypern

  • Sofern keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine Briefkastenfirma, sondern "real" mit allen "Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche Erreichbarkeit, real Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..

  • Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf Zypern: ca. 14.000,00 Euro

  • Keine aggressive Durchgriffshaftung  wie bei einer deutschen GmbH: Haftungsfreistellung der natürlichen Person

  • Keine Übergangsfristen bei der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen EU-Beitrittsländern, mithin interessant z.B. für Transportdienstleister

Eine zyprische Holding bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der Gesellschaften wahrgenommen werden.


Allgemeines

Zypern bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.

In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der Mittelmeerinsel.

Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist, liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern und langen trockenen Sommern.

Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard, minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen, professionelle Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für ausländische Unternehmer.

Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:

Dazu gehören:


-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden.


Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als 40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene Büroräume.

Die Holding auf Zypern

In Kürze:

  • Zypern ist Mitglied der EU,mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern Beteiligungsschwellenwert mindestens 15% und auf mindestens ein Jahr ausgelegt. In Rechtsfolge steuerfreie Vereinnahmung ausländischer Dividenden, kein Quellenbesteuerungsrecht am Sitzstaat der Basisgesellschaft, sofern EU.

Beispiel: Eine zyprische Limited hält mindestens 15% Anteile an einer deutschen GmbH. Mithin fließen die Dividendenanteile der deutschen GmbH steuerfrei in die zyprische Holding, Deutschland hat kein Quellenbesteuerungsrecht.

  • Holdingprivileg: Holdinggesellschaften werden auf Zypern nicht besteuert.

  • Dividendenausschüttungen aus der zyprischen Holding: Werden Dividenden an einen Nicht-Zyprioten ausgeschüttet, so bleiben die Ausschüttungen steuerfrei, Zypern verzichtet in jedem Fall auf das Quellenbesteuerungsrecht. Werden die Dividenden an einen Zyprioten ausgeschüttet (sofern natürliche Person) wird mit 15% Verteidigungssteuer belegt. Gleiches gilt, wenn Dividenden nach zwei Jahren nicht ausgeschüttet werden, also in der Gesellschaft verbleiben. Gegenausnahme: Die Dividenden werden zwar nicht ausgeschüttet aber für Zwecke der Holding oder Basisgesellschaft investiert, dann keine Besteuerung.

  • Wirkung 8 AStG: keine Wirkung>

..Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Charakteristik: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme.

 Zum Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt- Freistellung  von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung) sichergestellt.

 Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist.

Die steuerlichen Vorteile der Errichtung einer Holdinggesellschaft in Zypern

 Zypern ist ein erstklassiger Ort für die weltweiten Geschäftstätigkeiten multinationaler Gesellschaften, insbesondere durch die Verwendung zyprischer Holdinggesellschaften. Diese Gesellschaftsstruktur beinhaltet die Eigentümerstellung einer ausländischen Tochtergesellschaft seitens einer in Zypern ansässigen Holdinggesellschaft, die wiederum im Eigentum der Muttergesellschaft steht. Die zyprische Holdinggesellschaft gilt aus folgenden Gründen als ein Hauptmittel der internationalen Steuerplanung:

  • Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.

  • Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.

  • Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.

  • Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.

  • Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU.

  • Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.

  • In der Eu errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999) hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern errichten kann.

  • Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

  • Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.

  • Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn zusammenziehen.

  • Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.

Internatonale Steuerplanung 

Multinationale Gesellschaften und internationale Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern zu operieren.

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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