Firmengründung USA (US INC oder LLC)

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in den USA (US INC, US LLC in allen Bundesstaaten), einschließlich aller notwendigen Dienstleistungen: Firmengründung USA,Registereintrag,Apostille,virtuell Office bis Büro,Kontoeröffnung US Bank,Treuhand-Dienste. Vorteile einer Firmengründung in den USA können sein: Markteintritt in den USA,das gezeichnete Aktienkapital muss in vielen Bundesstaaten nicht eingezahlt werden,gute Möglichkeiten der Kapitalisierung, DBAs mit fast allen Industriestaaten. Über unser Exposee erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Thema Firmengründung in den USA.

FirmengründunG USA

Firmengründung USA: Grundlegende Aspekte, steuerrechtliche Betriebsstätte USA

Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) für aktive Corporationen beträgt 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 34% (erst nach Nettogewinnen von $10 Millionen geht es auf 36%). Im Rahmen der Steuerreform soll der Höchststeuersatz 30% werden. Es gibt (in den von uns empfohlenen Staaten) keine Umsatz-, Vermögens-, Mehrwert- oder Gewerbesteuern. Es ist allerdings zu beachten, dass sich dies nur auf Steuern der U.S. Bundesregierung (Federal Taxes) bezieht und alle einzelnen Bundesstaaten außerdem noch zusätzliche Steuerbedingungen haben (Bundesstaatliche Körperschaftssteuer zwischen 5,0- 10,5 %). Aus diesem Grund ist es von Vorteil, sich gleich von vornherein einen steuerfreien Staat wie z.B. Nevada für die Corporationsgründung oder für den Sitz der Corporation auszusuchen, damit Sie sich dann nur noch mit der Federal Tax von 15% bis höchstens 34% zu befassen haben.

Aufgrund oben genannter Tatsachen, greift bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8AStG NICHT, da die USA kein Niedrigsteuerland im Sinne sind. Es ist davon auszugehen, dass- abgesehen von Einzelfällen- die Gesamtsteuerlast immer über 25% liegt. Mithin kann eine Deutsche Kapitalgesellschaft oder natürliche Person beherrschenden Einfluss haben, ohne die Negativwirkungen des 8 AStG bei nur passiven Einkünften.


Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

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Die USA unterhalten mit den meisten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, mithin Abschirmwirkung des DBA z.B. im Rahmen der Quellensteuer und/oder bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA und nicht §§12/13 AO. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen.

Betriebsstätte in den USA

Eine Produktionsstätte,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA) definiert immer eine Betriebsstätte in den USA. Ansonsten definiert sich die Betriebsstätte i.d.R. über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung":

-Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die USA und treten als Präsident der Gesellschaft auf ODER

-unsere Kanzlei in den USA stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor

ODER

-der nicht in den USA ansässige Präsident weist nach, dass er sich im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung in den USA aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen)

Eine Betriebsstätte verlangt außerdem das Vorliegen eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne. Dieser ordentliche Geschäftssitz muss vergleichbar im Sinne sein und hängt von den Tätigkeitsmerkmalen der Gesellschaft ab.

Shareholder

Zumindest bei der INC handelt es sich um eine Aktiengesellschaft im Sinne. Dabei werden die Shareholder in vielen US Bundesstaaten nicht ins öffentliche Register eingetragen.

Steuerliche Gestaltung über Zwischenholding

Eine US Gesellschaft soll über 100%tige Töchter in der EU verfügen,also z.B. in Deutschland. Im Normalfall kann sich eine solche Gestaltung steuerlich nachteilig auswirken, da bei Dividendenausschüttungen der Töchter an die US Mutter gemäss den meisten DBAs eine 15%tige Quellensteuer anfällt. Eine Lösung wäre die Zwischenschaltung einer spanischen oder zyprischen Holding. Mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU Holding (Spanien,Zypern) vereinnahmt die Dividenden der Töchter steuerfrei und auch eine Weiterausschüttung an die USA unterliegt in Spanien oder Zypern keiner Quellenbesteuerung.

Wegfall der US-Quellensteuer und der US-„Branch Profits Tax“ bei bestimmten Schachtelbeteiligungen und Betriebsstätten


Am 1. Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).

Das Protokoll bedarf noch der Zustimmung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften.

Dieses Protokoll wird das DBA USA/D in vielen Punkten ändern. Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F.

Die Regelungen zur Nullbesteuerung treten ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Deutschland ist auf dem Wege, das Protokoll noch in diesem Jahr zu ratifizieren; der entsprechende Beschluss des Bundesrats wird für den 13. Oktober 2006 erwartet. In den USA zeichnet sich ab, dass die für die Ratifizierung notwendigen Anhörungen vor dem Kongress nicht mehr vor den Kongresswahlen im November dieses Jahres stattfinden werden. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Ratifizierung in den USA noch in diesem Jahr erfolgen kann.


Nullbesteuerung ab Januar 2007

Aller Voraussicht nach wird daher die Nullbesteuerung bei der Quellensteuer beziehungsweise „Branch Profits Tax“ erst ab dem 1. Januar 2007 gelten, sofern die Ratifikationsurkunden im Laufe des Jahres 2007 ausgetauscht werden. Falls die US-Quellensteuer beziehungsweise „Branch Profits Tax“ vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezahlt wird, kann eine entsprechende Steuererstattung bei der US-Finanzbehörde beantragt werden.

Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass

  • im Fall einer Dividende der US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs. 3 n. F.), beziehungsweise

  • im Fall einer Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n. F.). 

Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.


Gewerbliche Tätigkeit in Deutschland als Voraussetzung

Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen.

Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen:

·         „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test

·         „Derivative-Benefits“-Test

·         „Publicly-Traded“-Test

·         „Competent-Authority“-Test

Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss).

Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).