|
1. Prüfen, ob die Lieferung in
Deutschland umsatzsteuerbar ist
Falls nein: prüfen, ob die Lieferung im Bestimmungsland
umsatzsteuerbar und ggf. umsatzsteuerpflichtig ist.
Falls ja, d.h., die Lieferung ist in Deutschland
umsatzsteuerbar, folgende Punkte beachten:
2. Prüfen, ob Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen
Damit eine Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat
im Inland (Deutschland) von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen die
folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b
i.V.m. § 6 a Umsatzsteuergesetz - UStG):
1. Die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.
2. Der Kunde ist ein Unternehmer (die Unternehmereigenschaft des
Kunden wird durch dessen ausländische
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - USt-IdNr. - dokumentiert).
3. Der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben
(bestellt ein Unternehmer mit einer ausländischen USt-IdNr., so
signalisiert er, dass er die Ware für sein Unternehmen erwerben will;
dies gilt auch für Handelsware).
4. Der Erwerb der Ware unterliegt beim Kunden in einem anderen
EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d.h., der
Kunde ist verpflichtet, in einem anderen EU-Mitgliedstaat die
Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung wird durch die
ausländische USt-IdNr. des Kunden dokumentiert).
Nur wenn alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind und der
Lieferant das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen kann (vgl.
3.), liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, die in
Deutschland umsatzsteuerfrei ist (in diesem Fall muß der Lieferant die
folgenden Punkte 3 bis 7 beachten). Der Lieferant stellt eine Rechnung
ohne Umsatzsteuer aus. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die
gelieferte Ware nicht direkt in einen anderen EU-Mitgliedstaat
gelangt, sondern vor dem Transport dorthin durch einen oder mehrere
Beauftragte des Kunden bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
Erbringt der Lieferant in Verbindung mit der umsatzsteuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung handelsübliche Nebenleistungen (z.B.
Verpackung, Transport und/oder Versicherung der Ware), so sind diese
Nebenleistungen ebenfalls umsatzsteuerfrei. In diesem Fall gilt der
Grundsatz „Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal
der Hauptleistung“ (vgl. Abschnitt 29 Abs. 3 Umsatzsteuer-Richtlinien
- UStR).
Hinweis: In folgenden Fällen muss der Lieferant
Sonderregelungen beachten:
auch Lieferungen an juristische
Personen, die nicht Unternehmer sind, aber eine ausländische USt-IdNr.
haben (solche juristischen Personen können z. B. Vereine oder
staatliche Institutionen wie Gemeinden oder öffentliche Bibliotheken
in einem anderen EU-Mitgliedstaat sein), sind umsatzsteuerfrei, wenn
die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt (in diesem Fall muß
der Lieferant ebenfalls die folgenden Punkte 3 bis 7 beachten);
bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an
Privatpersonen (Kunden ohne USt-IdNr.);
bei einer Werklieferung in einem
anderen EU-Mitgliedstaat. Eine Werklieferung (Montagelieferung,
Anlagenerrichtung oder Bauausführung) liegt z.B. vor, wenn ein
deutscher Unternehmer eine Maschine oder Produktionsanlage liefert,
die er erstmals beim Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat montiert
bzw. montieren lässt. Eine Werklieferung liegt auch vor, wenn der
Unternehmer eine einzelne Maschine liefert, die er in einem anderen
EU-Mitgliedstaat fundamentiert oder funktionsfähig macht, indem er sie
in einen Satz bereits vorhandener Maschinen einfügt und hinsichtlich
ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abstimmt. Um eine Werklieferung
handelt es sich auch, wenn ein Unternehmer ein Gebäude erstellt und
die dabei benötigten Baumaterialien zumindest zum Teil selbst
beschafft. Solche Werklieferungen unterliegen den umsatzsteuerlichen
Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem die Montage bzw.
Bauarbeiten ausgeführt werden (Informationen hierüber können bei der
jeweiligen deutschen
Auslandshandelskammer eingeholt werden).
3. Beleg- und buchmäßige Nachweispflichten beachten
3.1 Belegmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege eindeutig und leicht
nachprüfbar nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in
einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist (§ 17 a
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV).
3.1.1 Versendungsfall
Im Versendungsfall transportiert ein vom Lieferanten oder vom Kunden
beauftragter selbstständiger Dritter (z.B. Spediteur, Frachtführer,
Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) die
Ware von Deutschland aus in einen anderen EU-Mitgliedstaat. In diesem
Fall soll der Lieferant den belegmäßigen Nachweis hierüber wie folgt
führen (§ 17 a Abs. 4 i.V. m. § 10 Abs. 1 UStDV):
1. Durch das Doppel der Rechnung und
2.1 durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch
Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief, Posteinlieferungsbescheinigung,
das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument
oder durch Konnossement, Ladeschein, Rollfuhrschein sowie deren
Doppelstücke, wenn sich aus ihnen die grenzüberschreitende
Warenbewegung ergibt, oder, wenn ein solcher Versendungsbeleg nicht
vorliegt,
2.2 durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch
eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs („weiße
Spediteursbescheinigung").
3.1.2 Beförderungsfall
Im Beförderungsfall transportiert der Lieferant oder der Kunde die
gelieferte Ware mit eigenem Fahrzeug von Deutschland aus in einen
anderen EU-Mitgliedstaat. In diesem Fall soll der Lieferant den
belegmäßigen Nachweis hierüber wie folgt führen (§ 17 a Abs. 2 UStDV):
1. Durch das Doppel der Rechnung,
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort
ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Kunden oder seines
unselbstständigen Beauftragten (hierzu sollte der Kunde bzw. sein
unselbstständiger Beauftragter den Empfang der Ware im anderen
EU-Mitgliedstaat auf den Übergabedokumenten mittels Unterschrift
bestätigen oder - wenn er bzw. sein Beauftragter, z.B. des LKW-Fahrers
des Kunden, die Ware in Deutschland selbst abholt - die
Empfangsbestätigung auf dem Lieferschein vornehmen).
Der folgende vierte Nachweis ist nur in den Fällen erforderlich, in
denen der Kunde die Ware mit eigenem Fahrzeug in Deutschland abholt
und in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert. In diesen Fällen
soll der Lieferant den Nachweis zusätzlich führen
4. durch eine schriftliche Versicherung des Kunden oder dessen
unselbstständigen Beauftragten,(z.B. des LKW-Fahrers des Kunden) die
Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu befördern.
3.1.3 Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle
In den Fällen, in denen die gelieferte Ware vor dem Transport in einen
anderen EU-Mitgliedstaat von einem oder mehreren Beauftragten des
Kunden bearbeitet oder verarbeitet worden ist, soll der Lieferant der
Ware dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen
(vgl. § 17 b UStDV i.V.m. §§ 17 a und 11 UStDV sowie Abschnitt 134
UStR).
3.2 Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Außerdem muss der Lieferant die Voraussetzungen für die
Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
buchmäßig nachweisen (u.a. durch Aufzeichnung der ausländischen
USt-IdNr. des Kunden und durch Aufzeichnung des Gewerbezweigs oder
Berufs des Kunden; § 17c UStDV). Für einen Kunden sollte der Lieferant
eine qualifizierte Bestätigung über die Gültigkeit von dessen USt-IdNr.
beim Bundesamt für Finanzen einholen. Die einzelnen Voraussetzungen
müssen für jede innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht
nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (vgl. § 17 c UStDV).
4. Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten
Die Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Neben den üblichen Angaben muss
die Rechnung folgende zusätzliche Angaben enthalten (§ 14 a UStG):
- Die deutsche USt-IdNr. des Lieferanten (Rechnungsaussteller),
- die ausländische USt-IdNr. des Kunden (Rechnungsempfänger),
- einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (z.B.
"innergemeinschaftliche Lieferung").
5. Ausländische Währung umrechnen
Rechnet der Lieferant in einer ausländischen Währung ab, so muss er
für umsatzsteuerliche Zwecke den Rechnungsbetrag in Euro umrechnen.
Umrechnungen können entweder nach den amtlichen Briefkursen, die das
Bundesfinanzministerium als Durchschnittskurse monatlich bekannt gibt,
erfolgen oder - mit Genehmigung des Finanzamtes - nach den
Tageskursen, die durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen
sind (§ 16 Abs. 6 UStG i.V.m. Abschnitt 222 UStR).
6. Erklärungs- und Meldepflichten beachten
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen, d.h., den Gesamtbetrag
der Entgelte für seine umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen
Lieferungen jeweils in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der
Umsatzsteuererklärung gesondert angeben (§18 b UStG). Des weiteren
muss er diese Entgelte - separat für jeden Kunden - vierteljährlich in
der Zusammenfassenden Meldung (ZM) dem Bundesamt für Finanzen,
Außenstelle Saarlouis, melden (§ 18 a UStG). Überschreiten seine
Lieferungen in andere EU-Staaten 200.000 Euro im Kalenderjahr, muss er
diese im Rahmen der Intrahandelsstatistik dem Statistischen Bundesamt
in Wiesbaden mitteilen (Intrastat-Vordruck N-Versendung).
7. Vorsteuerabzug geltend machen
Der Lieferant darf die deutschen Umsatzsteuerbeträge, die ihm im
Zusammenhang mit einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
berechnet werden (z.B. die Umsatzsteuer, die ihm der Vorlieferant der
umsatzsteuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat weitergelieferten
Ware berechnet, die Umsatzsteuer für Transportkosten u.ä.), als
Vorsteuer abziehen. Die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen
Lieferungen schließt nämlich den Vorsteuerabzug nicht aus (§ 15 Abs. 3
Nr. 1 Buchstabe a UStG).
|