Firmengründung Dubai-VAE

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in den Vereinigten arabischen Emiraten (Dubai LLC, Freihandelszonen, VAE,Offshore-Gesellschaften),einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen. Vorteile einer Firmengründung in den VAE/Dubai können sein: Keine Ertragssteuern,keine USt, gutes DBA-Netzwerk. Über unser Exposee erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Thema Firmengründung in den VAE/Dubai.

Firmengründung Dubai-VAE: LLC und Freihandelszonen

Im Rahmen von Firmengründungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten bieten wir grundsätzlich nachfolgende Dienstleistungen an:

 

  • Beratung in allen Fragen der Firmengründung in den VAE, steuerliche Gestaltung, verbundene Unternehmen
  • Firmengründung Dubai (LLC),Freihandelszonen und Offshore-Gesellschaft
  • Niederlassung, Branche,Repräsentationsbüro in den VAE
  • Lizenzen
  • Sponsor Guarantee
  • Firm Indentification
  • Treuhanddienste
  • Domizilierung Ihrer VAE- Gesellschaft,Büro, qualifizierter Geschäftsbetrieb
  • Büro-,Produktions-und/oder Lagerstätten in Dubai und Freihandelszonen
  • Vermittlung Steuerberatungs- und/oder Rechtsanwaltskanzlei Dubai, deutschsprachig
  • Visa -Angelegenheiten für Geschäftsführer,Gesellschafter und/oder Angestellte der VAE Gesellschaft

 


Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

Mehr zu diesem Thema

Einleitung- Betriebsstätte im Rahmen der Firmengründung VAE/Dubai:

Da in den VAE nur Ölkonzerne, petrochemische Betriebe und Banken steuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern bezahlen, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten des Investments in den VAE. Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte installiert werden. Ist ein DBA anwendbar, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage § 5 DBA:

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9/12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in den VAE aus.

-Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte "an dem Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft auf ODER

-es wird ein in den VAE Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer angestellt ODER

-der z.B. Deutsche Mandant- weiterhin in Deutschland ansässig im Sinne- wird Geschäftsführer der VAE Betriebsstätte und weist nach, das er im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig in den VAE anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich wahrzunehmen. Funktioniert nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen ODER

-Unsere Kooperationskanzlei in den VAE stellt einen treuhänderischen- oder angestellten Geschäftsführer.

 Verbundene Unternehmen:

Bei der Konstellation der verbundenen Unternehmen kommt es sehr darauf an, ob ein DBA zwischen den VAE und dem Betriebsstättenland der Mutter-/Tochter besteht.

Betriebsstättenbegriff nach DBA:

 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.


(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweckunterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
 

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Deutschen Außensteuergesetz

Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsgesellschafter, über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Investor ist nach außen (Treuhand-Lösung) oder real Minderheits-Gesellschafter 

  • die Gesellschaft führt Aktivgeschäfte aus
  • der Gesellschafter ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
  • Der Mehrheitsgesellschafter ist andere Auslandsgesellschaft (juristische Person), die ggf. zu diesem Zweck gegründet wird

-Lesen sie weiter: Gesellschaftsformen in den vae