Firmengründung Dubai - VAE

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in den Vereinigten arabischen Emiraten (Dubai LLC, Freihandelszonen, VAE,Offshore-Gesellschaften),einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen. Vorteile einer Firmengründung in den VAE/Dubai: Keine Ertragssteuern,keine USt, gutes DBA-Netzwerk. Über unser Exposee erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Thema Firmengründung in den VAE/Dubai.

 

Firmengründung Dubai - VAE: Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in Dubai sowie in den Freihandelszonen der VAE, einschliesslich aller notwendigen Dienstleistungen: Lizenz, Firmengründung und Eintrag ins Register der VAE, Geschäftssitz und Visaangelegenheiten.

 

Firmengründung Dubai /VAE und Betriebsstätte

Da in den VAE nur Ölkonzerne, petrochemische Betriebe und Banken steuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern bezahlen, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten des Investments in den VAE. Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte belegen sein. Ist ein DBA anwendbar, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Artikel 5 DBA:

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9/12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in den VAE aus.

-Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte "an dem Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft auf ODER

-es wird ein in den VAE Ansässiger als Geschäftsführer angestellt ODER

-der z.B. Deutsche Mandant- weiterhin in Deutschland ansässig - wird Geschäftsführer der VAE Betriebsstätte und weist nach, das er im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig in den VAE anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der Betriebsstätte in den VAE wahrzunehmen. Funktioniert nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen.

 

 

Betriebsstättenbegriff nach DBA:

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.


(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Deutschen Außensteuergesetz

Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsgesellschafter, über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer.Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Investor ist nach außen (Treuhand-Lösung) oder real Minderheits-Gesellschafter 

  • die Gesellschaft führt Aktivgeschäfte nach §8 AStG aus
  • der Gesellschafter ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig
  • Der Mehrheitsgesellschafter ist andere Auslandsgesellschaft (juristische Person), die ggf. zu diesem Zweck gegründet wird

-Lesen sie weiter: Gesellschaftsformen in den vae