Firmengründung VAE-Dubai: Dubai LLC- Freihandelszonen VAE und Offshore Gesellschaft in den VAE
Firmengründung VAE-Dubai: Dubai LLC- Freihandelszonen VAE und Offshore Gesellschaft in den VAE


Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in den Vereinigten arabischen Emiraten (Dubai LLC, Freihandelszonen, VAE,Offshore-Gesellschaften),einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen. Vorteile einer Firmengründung in den VAE/Dubai können sein: Keine Ertragssteuern,keine USt, gutes DBA-Netzwerk. Über unser Exposee erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Thema Firmengründung in den VAE/Dubai.
Firmengründung Dubai-VAE: LLC und Freihandelszonen
|
Im Rahmen von Firmengründungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten bieten wir grundsätzlich nachfolgende Dienstleistungen an:
|
![]()
Damit eine internationale Steuergestaltung nicht
zur Steuerfalle wird!
|
Einleitung- Betriebsstätte im Rahmen
der Firmengründung VAE/Dubai:
Da in den VAE nur Ölkonzerne, petrochemische Betriebe und Banken steuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern bezahlen, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten des Investments in den VAE. Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte installiert werden. Ist ein DBA anwendbar, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage § 5 DBA:
-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9/12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in den VAE aus.
-Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte "an dem Ort der geschäftlichen Oberleitung":
Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft auf ODER
-es wird ein in den VAE Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer angestellt ODER
-der z.B. Deutsche Mandant- weiterhin in Deutschland ansässig im Sinne- wird Geschäftsführer der VAE Betriebsstätte und weist nach, das er im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig in den VAE anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich wahrzunehmen. Funktioniert nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen ODER
-Unsere Kooperationskanzlei in den VAE stellt einen treuhänderischen- oder angestellten Geschäftsführer.
Verbundene Unternehmen:
Bei der Konstellation der verbundenen Unternehmen kommt es sehr darauf an, ob ein DBA zwischen den VAE und dem Betriebsstättenland der Mutter-/Tochter besteht.
Betriebsstättenbegriff nach DBA:
Im
Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der
Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine
Geschäftsstelle,
d) eine
Fabrikationsstätte,
e) eine
Werkstätte,
f) ein
Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung
oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als
Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des
Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweckunterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben,
Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen.
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Deutschen Außensteuergesetz
Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsgesellschafter, über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Vermeidungsstrategien sind :
der deutsche Investor ist nach außen (Treuhand-Lösung) oder real Minderheits-Gesellschafter
-Lesen
sie weiter: Gesellschaftsformen in den vae