Firmengründung dubai, vereinigte arabische emirate , Steueroasen, Offshore-Firmengründung, internationale Steuergestaltung
   

 Lowtax Net International: Dubai- VAE

Internationale Steuergestaltung- Steueroasen- Offshore Firmengründung

Index Kontakt Über uns Suchformular  
spacespace
 
 
 
Englisch
Mitgliederforum
Werbung bei uns
Rechtliche Grundlagen:
DBA Betriebsstättenbegriff
EU-Mutter-Tochter-RL
EU-Fusionsrichtlinie
EuGH-Urteile
EU-Niederlassungsfreiheit
Deutsches AStG (8 AStG)
Begriff der Holding
EU-Sachverhalte
DBA-Sachverhalte
Nicht-DBA-Sachverhalte
Steuerliche Organschaft
Natürliche Personen
Non-DomVF- England
 

-----Werbung----

 
Die besten Steueroasen
Länder- Rechtsformen
Deutschland
DBA-Sachverhalte:
Australien
Belgien
Dänemark
Dubai -VAE
England
Frankreich
Irland
Luxemburg
Madeira- Portugal
Malta
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweiz
Singapur
Slowakei
Spanien
Tschechien
USA
Vereinigte Arabische Emirate
Zypern
 
Nicht-DBA-Sachverhalte:
Andorra
Bahamas
Belize
British Virgin Islands
Cayman Islands
Grenada
Gibraltar
Guernsey
Hongkong -China
Jersey
Liechtenstein
Mauritius
Monaco
Niederländische Antillen
Nevis
Panama
Seychellen
Vanuatu
 
 
Bank gründen
Fond auflegen
Versicherungsgesellschaft
Glückspiel-Wettlizenz
Börsengang
 
 
 
 
 
 
 

Hier kann Ihre Werbung stehen

--Werbung--

VAE - Firmengründung: Free Zone Company oder Offshore-Gesellschaft in der Freihandelszone RAS AL Khaimah

RAS AL Khaimah: Die Lage sehen Sie in der Grafik:

Free Zone Company:

Um ausländische Unternehmen verstärkt anzulocken, wurden in den VAE Freihandelszonen geschaffen. Firmen, die sich dort ansiedeln, benötigen eine Free Zone Establishment Licence. Sie wird erteilt, wenn das Unternehmen seine Geschäfte auf die Freihandelszone und das Ausland beschränkt bzw. überwiegend darstellt. Die hier angesiedelten Firmen können sich zu 100% in ausländischen Besitz befinden und sind für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren von jeglicher Körperschaftssteuer befreit. Kapital- und Gewinntransfers sind frei. Free Zone Companys dürfen Immobilieneigentum in den VAE erwerben. Mit einer zusätzlichen Genehmigung sind auch Geschäfte in den VAE möglich.

Offshore-Company (IBC: International Business Company):

"Eigentlich" ist der Ausdruck "VAE Offshore-Gesellschaft" etwas irreführend, da die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen mit z.B. Deutschland bzw. Österreich unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempt. Companie", also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte tätigt. Mithin: Die Offshore-Gesellschaft darf nur Geschäfte außerhalb der VAE tätigen. Sie darf keine Immobilie in den VAE erwerben. Offshore-Gesellschaften sind ebenfalls mindestens 15 Jahre von jeglicher Steuer befreit.


Übersicht Dubai- Vereinigte Arabische Emirate :

Einleitung Dubai- Vereinigte Arabische Emirate

Da in den VAE/Dubai nur Ölkonzerne und Banken steuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern bezahlen, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten des Investments in Dubai/VAE. Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, muss in Dubai eine Betriebsstätte gemäß DBA installiert werden. Auf der einen Seite ist eine Dubai-Gesellschaft zwar keine Offshore-Gesellschaft im Sinne, da die VAE/Dubai Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern- auch mit Deutschland- unterhalten, auf der anderen Seite ist die EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar. Mithin müssen folgende Voraussetzungen zur Anerkenntnis einer steuerlichen Betriebsstätte-zumindest aus deutscher Sicht- in Dubai erfüllt werden:

  • Ort der Leitung: Ein in den VAE/Dubai Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- die Geschicke der Gesellschaft lenken
  • Es muss ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegen, also mindestens ein Büro und ein Angestellter (sofern Betriebsstätte in den VAE und Kapitalgesellschaft)

Verbundene Unternehmen: Weiße Einkünfte möglich

Durch Ausnutzung des DBA bestehen steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich verbundener Unternehmen. Wenn z.B. eine deutsche GmbH Anteile an einer Dubai LLC hält, kann die deutsche GmbH die Gewinnausschüttungen steuerfrei vereinnahmen. Hat die deutsche Kapitalgesellschaft beherrschenden Einfluss muss die VAE Gesellschaft allerdings Aktiveinkünfte nach 8 AStG realisieren. In Dubai gibt es mithin keine Quellensteuer. In Deutschland greift die Besteuerung erst, wenn die Gewinne an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausgeschüttet werden, sofern natürliche Person.

Boomtown Dubai

Dubai boomt (16,8% Wirtschaftswachstum in 2004, Quelle: Gulf Business Magazine) aufgrund der Öffnung des Immobiliensektors für Ausländer und der garantierten Steuerfreiheit für Unternehmer. Bedauerlicherweise schaut der deutsche Mittelstand jedoch immer nur nach Osteuropa und erkennt nicht, dass man mit einem eigenen Standort in den VAE einen Markt von 1,6 Billionen potentiellen Abnehmern erreichen kann (MENA, indischer Subcontinent). Dies hat zur Folge, dass findige Unternehmer aus allen Teilen der Welt derzeit Firmen am Fließband gründen und hervorragende Absätze erzielen können. Leider zeigt sich der deutsche Mittelstand mehr als zögerlich, wenn es darum geht, im arabischen Raum mit einer eigenen Firmenpräsenz tätig zu werden. Dabei bieten sowohl Dubai als auch die anderen Emirate hervorragend strukturierte Business-Packages an (Free Zone Gründung – Unternehmer bleibt 100% Eigentümer seiner Firma).
 

Besteuerung von Dubai/VAE-Gesellschaften mit Auftritt in der BRD

Rechtlich kommt das DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen BRD und VAE zur Anwendung, hier insbesondere der "Betriebsstättenbegriff". Zunächst muss in Dubai/VAE eine tatsächliche Betriebsstätte im Sinne installiert werden. Alle in Dubai/VAE erwirtschafteten Gewinne sind dann zunächst in Dubai/VAE von der Steuer befreit, außer Banken und Ölkonzerne im Sinne.

Betriebsstättenbegriff nach DBA

 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
 

Sollen also die steuerlichen Vorteile einer Dubai-Gesellschaft realisiert werden, so muss diese die DBA-Betriebsstättenmerkmale in Dubai/VAE erfüllen.

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsgesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Investor ist nach außen (Treuhand-Lösung) oder real Minderheits-Gesellschafter 

  • die Gesellschaft führt Aktivgeschäfte aus
  • der Gesellschafter ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
  • Der Mehrheitsgesellschafter ist eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw. eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)

Gesellschaftsformen Dubai/VAE:

Limited Liability Company in Dubai (LLC): Diese Rechtsform ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Das Stammkapital beträgt grundsätzlich Dhs 150.000,00, im Emirat Dubai jedoch Dhs 300.000,00. Die LLC muss mindestens 2 und darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Die LLC darf nicht zu 100% im ausländischen "Besitz" stehen. 51% des Gesellschaftskapitals muss- zumindest nach "außen"- von VAE-Angehörigen gehalten werden.  Damit die LLC dennoch für ausländische Investoren interessant ist, gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten über Sponsorverträge/Side Agreements. Der ausländische Investor zahlt dabei das gesamte Stammkapital der LLC ein, der Treuhänder Dubai fungiert im Außenverhältnis als Mehrheits-Gesellschafter, im Innenverhältnis ist aber der eigentliche Nutznießer Eigner der Anteile. Durch eine solche Konstellation wird ergänzend z.B. beim deutschen Nutznießer die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz vermieden, sofern anwendbar.

Für die Domizilierung der LLC ist ein virtuelles Office NICHT erlaubt. Es muss ein eigenes Büro sein. Allerdings wird ein virtuelles Office in Verbindung mit einem angemieteten Büro beim Business_Center (z.B. www.regus.com ) akzeptiert.

VAE-Offshore-Gesellschaften (Freihandelszone): Zielsetzung von Offshore-Gesellschaften ist die Verlagerung von ertragreichen wirtschaftlichen Betätigungen in die Steueroase, mithin die anonyme Gründung. Eine reine Offshore-Gesellschaft macht allerdings nur dann Sinn, wenn die Gewinne nicht nach Deutschland fließen oder aufgrund des Vorliegens eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Da zwischen Deutschland und VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, bestehen bei richtiger Anwendung steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, wobei die in VAE erzielten Einkünfte in Deutschland steuerfrei bleiben. VAE-Offshore-Gesellschaften dürfen keine geschäftlichen Tätigkeiten innerhalb VAE ausüben.

Branche oder Repräsentationsbüro: Eine Branche oder ein Repräsentationsbüro ist der günstige Markteinstieg in die VAE. Es entfallen die hohen Kosten für eine Körperschaftsgründung in den VAE (z.B. LLC) , mithin Kosten für einen Sponsor und das Stammkapital. Die Besteuerung liegt bei der Muttergesellschaft, also nicht in den VAE. Aus diesem Grunde wählen viele Mandanten eine Umwegkonstellation, über die Zwischenschaltung einer EU-Auslandsgesellschaft, also z.B. zyprische Limited: Gründung einer zyprischen Limited (EU Gesellschaft) mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte auf Zypern, mithin 10% Ertragsbesteuerung der weltweiten Einkünfte. Diese zyprische Limited eröffnet dann eine Repräsentanz oder Branche in den VAE/Dubai.

Gesellschaften in der Freihandelszone:

Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00.
Die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterscheidet nicht zwischen einer FZE und FZCO. Die dortige juristische Person wird als Limited Liability Company (GmbH) bezeichnet und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt Dhs 500.000,00.

Errichtung und Nutzung von Offshore-Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten

Allgemeine Hinweise vorab

"Eigentlich" ist der Ausdruck "VAE Offshore-Gesellschaft" etwas irreführend, da die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bzw. Österreich unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempted Companie", also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte tätigt.

Über die Dubai/VAE Offshore"-Gesellschaft

Von Diplom-Volkswirt Holger Ochs und Rechtsanwalt Harald Reil, Partner LCL

Geltungsbereich: Vereinigte Arabische Emirate

Rechtsgrundlagen: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen v. 09.04.1995 (BStBl I 1996, S. 588, BGBl II 1996, S.1221);

Jebel Ali Free Zone Authority Offshore Companies Regulations v. 15.01.2003.

Literatur: E d e r, Mit Offshoregesellschaften Steuern Sparen, Legamedia, Mai 2001;

O c h s, Investitionsmöglichkeiten deutscher Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, IWB 2002, F. 6 Vereinigte Arabische Emirate Gr. 3 S. 1

Kaum bemerkt wurden im Jahre 2003 erstmals Regelungen geschaffen, die es ausländischen Investoren ermöglichen, Offshore-Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zu begründen. Mit dieser Maßnahme positionieren sich die Emirateneben Liechtenstein, Madeira, Malta und den Kanalinseln als regionale Alternative im Netz der weltweiten Offshore-Standorte.

Ziel der Gründung einer Offshore-Gesellschaft ist es i.d.R. durch die Verlagerung von Geschäftsaktivitäten das unternehmensfreundliche Steuersystem im Sitzstaat – u.U. in Kombination mit Vorteilen aus DBA – zu nutzen. Die zahlreichen Probleme, die sich im Zusammenhang mit Offshore-Gesellschaften ergeben können, sollen an dieser Stelle nicht im Detail dargestellt werden. Erwähnt seien hier exemplarisch die Fragen der steuerlichen Anerkennung, sofern die Gesellschaft weder über geeignete Büroräume noch Personal vor Ort verfügt, sowie die Problematiken des § 10 AO (Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland, falls Ort der Geschäftsleitung nachweislich im Inland), des § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch bei Nichtvorliegen wirtschaftlich sinnvoller Begründung für Offshore-Gesellschaft) oder des deutschn AStG (Hinzurechnung der ausländischen Einkünfte in Deutschland bei passiven Einkünften).

Die Vorteile des Aufbaus einer Offshore-Gesellschaft in den VAE liegen auf der hand:

In den Emiraten existieren keinerlei Unternehmens- oder Personensteuern, keine Umsatz-, Erbschafts- oder Vermögenssteuern. Zusätzlich ist auf das seit 1995 existierende DBA zwischen Deutschland und den Emiraten hinzuweisen, das u.a. ein deutsches Besteuerungsrecht für Gewinne aus einer Betriebsstätte in den Emiraten i.d.R. ausschließt. Die Steuerfreiheit ist laut DBA an die Begründung einer aktiven Tätigkeit i.S. des deutschen AStG geknüpft.

I. Der Standort

Um die Steuerfreiheit in den VAE nutzen zu können, muss zunächst eine Gesellschaft vor Ort gegründet werden. Grundsätzlich haben ausländische Unternehmen in den Emiraten die Möglichkeit 2Onshore“-Gesellschaften zu gründen, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Mehrheit der Unternehmensbeteiligung (mind. Also 51%) von einem lokalen Partner (natürliche oder juristische Person) gehalten werden muss. Dem ausländischen Unternehmen bleibt somit nur eine Minderheitsbeteiligung (49% oder weniger).

Alternativ existieren in den VAE rund 15 Freihandelszonen, in denen es dem ausländischen Unternehmen möglich ist, das gesamte Gesellschaftskapital zu halten (sog. 100-per-cent foreign ownership) ohne dass die Beteiligung eines lokalen Partners zwingend notwendig ist. Zusätzlich garantieren die meisten Freihandelszonen dem ausländischen Unternehmen die Steuerfreiheit für die nächsten 50 Jahre. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die VAE selbst zwischenzeitlich eine Unternehmenssteuer einführen sollten.

II. Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Gründungsprozess

Die umfangreichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich Gründung und Betrieb einer Offshore-Gesellschaft finden sich in den „Jebel Ali Free Zone Authority Offshore Companies Regulations“ (inges. 126 Einzelparagraphen, im Folgenden: Reg), die zum 15.01.2003 in Kraft getreten sind. Demnach steht es den Gesellschaftern frei, jede Tätigkeit auszuüben, mit Ausnahme von Aktivitäten im bereich des Banken- oder Versicherungswesens.

Weiterhin ist zu beachten:

-          Die Offshore-Gesellschaft ist nicht berechtigt Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern (natürlichen Personen oder Gesellschaften) in den VAE selbst zu unterhalten (Art. 15 Abs. 1 Reg). Auch ist der Offshore-Gesellschaft nicht gestattet, Niederlassungen innerhalb der Emirate zu eröffnen. Sollte die Gesellschaft im Laufe ihres Bestehens dennoch mit Partnern innerhalb der Emirate in Geschäftsbeziehung treten wollen, muss zuvor eine entsprechende Lizenz bei der Verwaltung beantragt werden (Art. 15 Abs. 3 Reg).

-          Die Höhe des Stammkapitals ist im Verlauf der Firmengründung von Seiten der Gesellschafter festzusetzen. Allerdings ist kein Mindest(stamm)kapital vorgeschrieben. Den Gründern steht somit frei, die Höhe des Stammkapitals festzusetzen.

-          Die Offshore-Gesellschaft ist nicht verpflichtet eigenes Personal in den Emiraten einzustellen oder Büroräume anzumieten. In jedem Fall muss die Gesellschaft allerdings einen lokalen Vertreter (sog. Registred agent) bestimmen, der insbesondere als Ansprechpartner gegenüber den Behörden in den VAE fungiert (Art. 30, 31 Reg).

-          Der Offshore-Gesellschaft ist es nicht erlaubt Immobilien in den Emiraten zu erwerben. Hier existieren allerdings Ausnahmeregelungen, wonach der Kauf von Immobilien (z.B. auf den sog. Palmeninseln) gestattet ist (Art. 15 Abs. 1 und 2 Reg). Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung der Jebel Ali Free Zone die Liste der ausgewählten Immobilienobjekte in Zukunft sukzessive erweitern wird.

-          Im Rahmen der Satzung der Offshore-Gesellschaft ist u.a. festzulegen, in welcher Form ein Transfer der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter möglich ist, wie oft eine Gesellschafterversammlung stattfinden soll und wer als Wirtschaftsprüfer bestimmt wird.

-          Die Gesellschaft muss ferner mindestens zwei Direktoren und einen Schriftführer (Company Secretary) benennen (Art. 32, 43 reg).

Im Rahmen des Gründungsprozesses sind zahlreiche Unterlagen bei der Verwaltung der Freihandelszone einzureichen. Hierzu zählen im Falle der Beteiligung von einer oder mehreren juristischen Personen als Gesellschafter ein Handelsregisterauszug, die Satzung der beteiligten juristischen Personen und ein Gesellschafterbeschluss zur Gründung der Offshore-Gesellschaft. Sind natürliche Personen an der  Offshore-Gesellschaft beteiligt, so muss für jeden Gesellschafter u.a. ein Lebenlauf, einer Passkopie sowie ein „Certificate of good Standing“ (Bankauskunft) eingereicht werden. Zusätzlichmuss die Satzung der Offshore-Gesellschaft von der Jafz-Verwaltung geprüft werden (Registration Number) sowie eine Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation) für die Offshore-Gesellschaft ausgegeben wird, darf das Unternehmen offiziell seine Tätigkeit aufnehmen.

III. Zusammenfassung

Die Gründung einer Offshore-Gesellschaft in der Jebel Ali Freihandelszone stellt aufgrund der geringen behördlichen Anordnungen eine interessante Gestaltungsalternative für ausländische Unternehmen dar, die primär nicht in den Emiraten selbst, sondern vor allem in den anderen Ländern der Region aktiv werden wollen. Speziell ausländische Firmen, die hoffen beim Wiederaufbau des Iraks an Großaufträgen zu partizipieren, sollten anstelle des Direkteinstiegs im Irak zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit prüfen, mit den VAE einen „sicheren Hafen“ in der Region anzulaufen, um von dort über eine Offshore-Gesellschaft geplante Aktivitäten durchzuführen.

VAE - Firmengründung: Free Zone Company oder Offshore-Gesellschaft in der Freihandelszone RAS AL Khaimah

Nachfolgend die Gebühren für Dienstleistungen Free Zone Company oder Offshore-Gesellschaft in der Freihandelszone RAS AL Khaimah. Die Lage sehen Sie in der Grafik:

Free Zone Company:

Um ausländische Unternehmen verstärkt anzulocken, wurden in den VAE Freihandelszonen geschaffen. Firmen, die sich dort ansiedeln, benötigen eine Free Zone Establishment Licence. Sie wird erteilt, wenn das Unternehmen seine Geschäfte auf die Freihandelszone und das Ausland beschränkt bzw. überwiegend darstellt. Die hier angesiedelten Firmen können sich zu 100% in ausländischen Besitz befinden und sind für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren von jeglicher Körperschaftssteuer befreit. Kapital- und Gewinntransfers sind frei. Free Zone Companys dürfen Immobilieneigentum in den VAE erwerben. Mit einer zusätzlichen Genehmigung sind auch Geschäfte in den VAE möglich.

Offshore-Company (IBC: International Business Company):

"Eigentlich" ist der Ausdruck "VAE Offshore-Gesellschaft" etwas irreführend, da die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bzw. Österreich unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempted Companie", also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte tätigt. Mithin: Die Offshore-Gesellschaft darf nur Geschäfte außerhalb der VAE tätigen. Sie darf keine Immobilie in den VAE erwerben. Offshore-Gesellschaften sind ebenfalls mindestens 15 Jahre von jeglicher Steuer befreit.

 

 

 

 

 

 

 
 

Google Werbung:

 
 

Firmen-Kanzlei-Werbung:

 

Hier kann Ihre Werbung stehen

 

 
 
 
 
 
 
 
 

 

 

 

Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de - http://www.london-consulting.org
http://www.steuermanager.org/ http://www.dubai-start.de -http://www.london-consulting.net  - http://www.etc-lowtax.net http://www.etc-lowtax.net/english/index.html - http://www.london-consulting.org/englisch/index.html