Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung- Internationales Steuerrecht

Unten beschreiben wir die Fallgruppen für die Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer. Als internationale Steuerkanzlei beraten wir Mandanten im Kontext der Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, unter Beachtung der nationalen- und internationalen Steuergesetzgebung.

Deutsches Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer

Sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten als auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind Steuerpflichtige bestrebt, durch entsprechende Steuergestaltungen die Steuerbelastungen weitestmöglich zu minimieren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können vier Fallgruppen genannt werden:

- Verlagerung des Steuerobjektes (Einkunftsquelle) ins Ausland

- Verlagerung des Steuersubjektes (des Steuerpflichtigen) ins Ausland

- Verlagerung von zu versteuerndem Gewinn ins Ausland

- Verlagerung von abzugsfähigen Aufwand ins Inland

Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland

Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland gehören

- die Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland

- die Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländischen Produktionsstandort

- die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft, §§7-14 AStG. In diesen Fällen wird eine Einkunftsquelle (das Unternehmen selbst, Teile davon oder wenigstens einzelne Unternehmensfunktionen; z.B. der Vertrieb) oder es werden Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen, ins Ausland verlagert. Die Gründe hierfür können sein Landesflucht oder/und Steuerflucht. In steuerlicher Hinsicht kann es gehen (1) um die Frage der (Einmal-) Besteuerung von eventuellen stillen Reserven (Stichwort: Realisationsprinzip) und (2) um die Frage der (laufenden) Besteuerung von Einkünften.

Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland

Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland gehören

- die Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland, §12 AStG

- der Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland, § 6 AStG die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland, §§7-14 AStG

- die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft, §§ 7-14 AStG. Bei dieser Unter-Fallgruppe der Verlagerung von deutschen Besteuerungspotential ins Ausland spielt in der Praxis vor allem die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland eine wichtige Rolle. Typischerweise wird die Basisgesellschaft aus zwei möglichen gründen errichtet:

- die geschäftliche Nutzung einer ausländischen "Gesellschaft"

- die Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft (zur Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische Basisgesellschaft)

Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, vor allem in niedrig besteuernde ausländische Staaten. In letzterem Falle "verlagert" sich der Steuerpflichtige selbst und damit seine unbeschränkte Steuerpflicht ins Ausland.