Firmengründung Spanien: Sonderzone Kanaren- ZEC

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Firmen in Spanien (spanische S.L. oder Rechtsform der AG, Niederlassungen von EU-Gesellschaften), ergänzend Unternehmensgründung in der Kanarischen Sonderzone (ZEC,geringe Steuern von 5%), einschließlich aller Dienstleistungen: Firmengründung, Registereintrag,Domizil Spanien bis Büro (ordentlicher Geschäftssitz), Kontoeröffnung und auf Wunsch Treuhand-Dienste. Darüber hinaus: Gründung von Holdinggesellschaften in Spanien (keine Besteuerung,Dividendenrouting),steuerliche Beratung im Kontext der verbundenen Unternehmen, spanisches Immobilienrecht.

Firmengründung Spanien: Firmengründung ZEC (Kanarische Sonderzone)

Die Kanarische Sonderzone (ZEC) ist ein Niedrigsteuergebiet, das innerhalb des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren (REF) geschaffen wurde, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt des Archipels zu fördern und die Produktionsstrukturen zu erweitern. Die Kanarische Sonderzone wurde im Januar 2000 von der Europäischen Union genehmigt und im Dezember 2006 verlängert, wobei die spanische Staatsregierung gemäß den Bestimmungen bezüglich der Genehmigungen das Wirtschafts- und Steuersystem der Kanaren in Bezug auf die ZEC entsprechend angepasst hat (Titel V des Gesetzes 19/1994, geändert durch das Königliche Gesetzesdekret 12/2006 und durchgeführt durch das Königliche Gesetzesdekret 1758/2007). Die Vorteile der Kanarischen Sonderzone können zunächst bis zum 31. Dezember 2019 in Anspruch genommen werden, eine Verlängerung ist vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission möglich. Die Eintragung ins Offizielle Unternehmensregister der ZEC (ROEZEC) kann bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen.

Wir begleiten Unternehmen bei der Gründung einer Betriebsstätte auf der Kanarischen Sonderzone, ZEC. Vorteile einer Unternehmensgründung ZEC:

-Niedrige Körperschaftssteuer von 4%

-Reduzierte MWSt von 5%

-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, ergänzend: Die Bestimmungen der ZEC sehen vor, dass die Steuerbefreiungen auch für Gewinne von Ansässigen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, gelten, wenn diese Gewinne von einem ZEC-Unternehmen ausgezahlt werden und aus Geschäftsvorgängen stammen, die tatsächlich im geografischen Geltungsbereich der ZEC durchgeführt wurden.

-Wirkung der Doppelbesteuerungsabkommen

GGF Nachteilig:

-Die Schaffung von Arbeitsplätzen ist Voraussetzung für die Ansiedlung (mindestens 3 Arbeitsplätze)

-Qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne muss vorliegen (voll eingerichtetes Büro)

-Mindestinvestition 50.000- 100.000 Euro in den ersten zwei Jahren nach Ansiedlung

-Die ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet, wie z.B. Madeira