Einfuhrumsatzsteuer aus deutscher Sicht
Quelle: Zoll Deutschland
Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2007 ca. 42,1 Mrd. Euro. Sie entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfällt.
Funktion der Umsatzsteuer
Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer
darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen
wird. Technisch wäre es jedoch außerordentlich kostspielig und
umständlich, die Umsatzsteuer beim Endverbraucher zu erheben.
Zahlungspflichtig gegenüber der Steuerverwaltung ist deshalb der
Unternehmer, der Waren an einen Kunden verkauft. Ihm obliegt es, die
Umsatzsteuer auf den Käufer als Bestandteil des Preises abzuwälzen.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer sind in der Bundesrepublik
Deutschland die Steuerverwaltungen der Bundesländer, also die
Finanzämter, zuständig. Das Aufkommen aus dieser Steuer steht sowohl dem
Bund als auch den Ländern gemeinsam zu.
Weiterhin erhalten auch die Gemeinden seit dem 01.01.1998 einen Anteil
an dem Aufkommen der Umsatzsteuer, der auf der Grundlage eines orts- und
wirtschaftsbezogenen Schlüssels von den Ländern an ihre Gemeinden
weitergeleitet wird.
Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EG
Auch die Einfuhr von Waren aus einem
Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der
Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als
Einfuhrumsatzsteuer.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine
Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des
Zollrechts.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im
Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch
diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren
ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Dadurch, dass sie bei
der Einfuhr entsteht wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der
Bundeszollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr
durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt 19 %
des sog.
Einfuhrumsatzsteuerwertes und ermäßigt sich bei bestimmen Waren
(insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände,
Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %.
Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der einführende
Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei einem
Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als sog.
"Vorsteuer" absetzen. Durch das System des
Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jeder
Weiterveräußerung nur der "Mehrwert" der Waren
versteuert wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für das einführende
Unternehmen grundsätzlich nur die Bedeutung eines durchlaufenden
Postens. Die Belastung trägt auch hier letztendlich der Verbraucher.
Umsatzsteuer im Warenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes
Obwohl es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine nationale Abgabe handelt, unterliegt sie ständigen Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird im kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr keine Einfuhrumsatzsteuer mehr von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Erhebung der Umsatzsteuer auf Waren des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt nunmehr durch die Finanzämter (Stichwort: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern). Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu privaten Zwecken unterliegt ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland, Ausnahme: neue Fahrzeuge.






