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Freizonen und Freilager aus deutscher Sicht

Quelle: Zoll Deutschland

Containerverladung

Freizonen und Freilager dienen in erster Linie dem außenhandelsbezogenen Umschlag und der Lagerung von Waren. Dabei soll der internationale Warenaustausch so wenig wie möglich durch Zollformalitäten behindert werden. Einfuhrabgaben werden grundsätzlich erst erhoben, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf des Binnenmarktes gelangen. Dies wirkt sich positiv auf die Liquidität und Kapitalbindung der Importeure aus.

Freizonen und Freilager sind nicht zu verwechseln mit Industrie- oder Handelsfreizonen, in denen durch steuerliche Vorteile, arbeits- und sozialrechtliche Erleichterungen etc. die Produktion für das Inland gefördert wird.

Freizonen und Freilager sind per Definition keine Zollverfahren, sondern systematisch den zollrechtlichen Bestimmungen zugeordnet. Deshalb finden auf sie die für Zollverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich keine Anwendung.

Definition Freizonen und Freilager

Freizonen gehören wie Freilager zum Zollgebiet der Gemeinschaft, Artikel 166 ZK. Es handelt sich hierbei um vom übrigen Zollgebiet abgegrenzte Flächen. In ihnen werden Nichtgemeinschaftswaren für die Erhebung der Abgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen als noch nicht im Zollgebiet befindlich angesehen. Dies gilt in den Fällen, in denen sie dort nicht bereits in den freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden. Bei bestimmten Gemeinschaftswaren werden bereits aufgrund des Verbringens in die Freizone bzw. das Freilager die Maßnahmen anwendbar, die an die Ausfuhr anknüpfen. So kann z.B. bei marktordnungsrechtlichen Erstattungswaren im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr die Ausfuhrerstattung vorfinanziert werden.

Im Unterschied zu Freilagern, die aus einem einzelnen Gebäude oder Gebäudeteil bestehen können, erstrecken sich Freizonen über ein zusammenhängendes Gebiet. In Deutschland wurden bislang keine Freilager, sondern nur Freizonen eingerichtet. Da es sich ausschließlich um Teile von Häfen handelt, werden sie traditionell als "Freihäfen" bezeichnet.

Nach der Art der Überwachung werden zwei Typen von Freizonen unterschieden:

Bei Freizonen des Kontrolltyps I stützt sich die Kontrolle im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung, Artikel 168 ZK i.V.m. Artikel 799 Buchst. a)  ZK-DVO. Der Austausch von Waren mit dem übrigen Zollgebiet ist nur über von den Zollbehörden überwachte Ein- und Ausgänge möglich. Auch der ggf. durch die Freizone führende Personenverkehr erfolgt über vorgeschriebene Übergänge.

Bei Freizonen des Kontrolltyps II entsprechen Zollformalitäten, zollamtliche Überwachung und Zollschuldentstehung denen im Zolllagerverfahren, Artikel 168a ZK i.V.m. Artikel 799 Buchst. b) ZK-DVO. Diese Freizonen sind nicht umzäunt und können daher ungehindert betreten und verlassen werden.

Verfahrensvorteile in Freizonen und Freilagern

Die Lagerdauer ist in Freizonen und Freilagern wie bei Zolllagern nicht begrenzt (Artikel 171 ZK). Für marktordnungsrechtliche Erstattungswaren kann die Lagerung zeitlich befristet sein.

In Freizonen und Freilagern sind nach Artikel 172 ZK grundsätzlich alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen.

Für Seeschiffe bestehen prinzipiell keine Gestellungs- und Anmeldepflichten, wenn sie von See kommend über eine Zollstraße in die Freizone des Kontrolltyps I fahren. Damit brauchen weder das Schiff noch die darauf transportierten Güter zollrechtlich abgefertigt zu werden. Anders verhält es sich bei den Binnenfreihäfen, die nur mittels eines Versandverfahrens erreicht werden können. Auch bei Freizonen des Kontrolltyps II ist das körperliche Verbringen allein nicht ausreichend. Wenn Waren in eine Freizone dieses Kontrolltyps verbracht werden sollen, sind sie zu gestellen und anzumelden.

Nichtgemeinschaftswaren brauchen in Freizonen des Kontrolltyps I erst zollamtlich behandelt zu werden, wenn sie in das übrige Zollgebiet gelangen oder nach Lagerung wieder ausgeführt werden. Sonderregelungen bestehen für Waren, die bestimmten Verboten und Beschränkungen unterliegen, wie z.B. dem Betäubungsmittelrecht. Darüber hinaus können Nichtgemeinschaftswaren bereits in der Freizone in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, Artikel 173 ZK.

Errichtung von Freizonen und Freilager

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können gem. Artikel 167 ZK bestimmte Teile des Zollgebiets zu Freizonen erklären oder Freilager bewilligen. Ein entsprechender Antrag kann grundsätzlich von jeder Person beim örtlich zuständigen Hauptzollamt gestellt werden, Artikel 800 ZK-DVO. Dieses leitet den Antrag an das Bundesministerium der Finanzen weiter. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Einrichtung einer Freizone oder Bewilligung eines Freilagers.

Freizonen werden in Deutschland durch Bundesgesetz eingerichtet, § 20 ZollVG. Soll nur der Verlauf einer Freizonengrenze geändert werden, ohne den wesentlichen Bestand der Freizone zu berühren, geschieht dies durch Rechtsverordnung. Bei Bedarf kann der genaue Grenzverlauf der in Deutschland bestehenden Freizonen bei einem Hauptzollamt erfragt werden.

Die in der Gemeinschaft bestehenden Freizonen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

Freizonen in Deutschland

In Deutschland gibt es folgende Freizonen:

 


Zölle aus deutscher Sicht

Quelle: Zoll Deutschland

Als Zölle werden Abgaben oder Steuern bezeichnet, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern zu entrichten sind. Die Erhebung durch die Zollverwaltung knüpft dabei an den Eingang einer Ware in den EG-Wirtschaftskreislauf (Einfuhrzoll) bzw. an das Verlassen aus dem EG-Wirtschaftskreislauf (Ausfuhrzoll) an. Die Höhe des zu zahlenden Zolls richtet sich nach dem sog. "Zolltarif".

Nach dem Grundgesetz liegen die Zuständigkeit für gesetzgeberische Maßnahmen (Artikel 105 Abs. 1 GG) sowie der Anspruch auf diese Einnahmen (Artikel 106 Abs. 1 GG) beim Bund.

Verwaltet werden die Zölle durch die Bundesfinanzverwaltung (Artikel 108 Abs. 1 GG).

Durch die Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts ist die Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz fast vollständig auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen. Die Einnahmen fließen seit 1975 abzüglich einer Pauschale für die Kosten der Erhebung der Europäischen Union zu.

Die Zolleinnahmen, die die Bundesrepublik Deutschland nach Brüssel abführt, beliefen sich im Jahr 2007 auf ca.Mrd. Euro.

 


Firmengründung und Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer aus deutscher Sicht

Quelle: Zoll Deutschland 

Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern (z.B. auf Mineralölerzeugnisse, Alkohol und alkoholhaltige Getränke sowie Tabakwaren) um eine weitere Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.

Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2007 ca. 42,1 Mrd. Euro. Sie entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfällt.

Funktion der Umsatzsteuer

Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird. Technisch wäre es jedoch außerordentlich kostspielig und umständlich, die Umsatzsteuer beim Endverbraucher zu erheben. Zahlungspflichtig gegenüber der Steuerverwaltung ist deshalb der Unternehmer, der Waren an einen Kunden verkauft. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf den Käufer als Bestandteil des Preises abzuwälzen.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer sind in der Bundesrepublik Deutschland die Steuerverwaltungen der Bundesländer, also die Finanzämter, zuständig. Das Aufkommen aus dieser Steuer steht sowohl dem Bund als auch den Ländern gemeinsam zu.
Weiterhin erhalten auch die Gemeinden seit dem 01.01.1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer, der auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels von den Ländern an ihre Gemeinden weitergeleitet wird.

Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EG

Auch die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Bundeszollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt 19 % des sog. Einfuhrumsatzsteuerwertes und ermäßigt sich bei bestimmen Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %.
Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der einführende Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei einem Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als sog. "Vorsteuer" absetzen. Durch das System des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jeder Weiterveräußerung nur der "Mehrwert" der Waren versteuert wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für das einführende Unternehmen grundsätzlich nur die Bedeutung eines durchlaufenden Postens. Die Belastung trägt auch hier letztendlich der Verbraucher.

Umsatzsteuer im Warenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes

Obwohl es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine nationale Abgabe handelt, unterliegt sie ständigen Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird im kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr keine Einfuhrumsatzsteuer mehr von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Erhebung der Umsatzsteuer auf Waren des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt nunmehr durch die Finanzämter (Stichwort: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern). Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu privaten Zwecken unterliegt ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland, Ausnahme: neue Fahrzeuge.

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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