Firmengründung Zypern: 10% Ertragssteuern, EU-Gesellschaft

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften auf Zypern (aktive Gesellschaften,Holding auf Zypern,zyprische Trusts und Stiftungen), einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen. Die Druckversion zum Thema Firmengründung Zypern können Sie hier downloaden. Einen Gesamtüberblick erhalten Sie über unser Exposee zur Firmengründung auf Zypern. Vorteile einer Firmengründung auf Zypern: 10% Ertragssteuern, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen grundsätzlich keiner Quellensteuer, Wirkung EU Niederlassungsfreiheit,Wirkung EU-Fusionsrichtlinie,Nicht-Wirkung §8 Deutsches AStG. Holdinggesellschaften werden nicht besteuert, geringe CFC-Regelungen.

Firmengründung Zypern: Die Steueroase in der europäischen Union

Neben Madeira, der kanarische Sonderzone und Bulgarien hat Zypern die geringste Steuerlast in der EU, nämlich 10% Ertragssteuern (Endbesteuerung). Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen keiner Quellensteuer, unabhängig von dem Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens. Zyprische Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei, sofern die überwiegende Tätigkeit das Halten von in-oder ausländischen Beteiligungen ist.

Außerdem:

  • -Einkommen auf Wertpapiere (Handeln und Halten) sind von jeglicher Steuer befreit

  • -Internationale Stiftungen sind gänzlich steuerbefreit

  • -Zinseinkommen von Steuerausländern bei zyprischen Banken sind steuerfrei

  • -Reedereien bezahlen keine Steuern, 4,25% Steuern für Managementgesellschaften im Schiffswesen

  • Ebene der natürlichen Person: Unterschied zwischen steuerlichen Inländern und steuerlichen Ausländern (tax resident, tax non-resident)


Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

Mehr zu diesem Thema

Vorteile Firmengründung Zypern auf EU-Ebene

Zypern ist Mitglied der EU, daher:

  • Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, mithin Urteile des EuGHs

  • Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, Einbringung in die europäische Union

  • Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8AStG selbst bei nur passiven Einkünften auf Zypern (Voraussetzung ist allerdings der qualifizierte Geschäftsbetrieb)

  • Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen Unternehmen in der EU, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. Deutschland kennt einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt

Vorteile Firmengründung Zypern im DBA-Sachverhalt

  • Zypern unterhält mit vielen Ländern, ein Doppelbesteuerungsabkommen, mithin:

  • Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden

  • Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Keine Wirkung §§12/13 AO, eine steuerliche Betriebsstätte außerhalb Zyperns definiert sich allein über 5 DBA: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständige Vertreter lösen in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte im Sinne aus.

  • Bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständige Vertreter lösen in Österreich keine steuerliche Betriebsstätte im Sinne aus.

Vorteile Firmengründung Zypern für Deutsche Mandanten

Vgl. hierzu die Ausführungen "Vorteile Firmengründung Zypern auf EU-Ebene und Vorteile im DBA-Sachverhalt". Ergänzend beschreibt 8 KStG grundsätzlich die steuerfreie Vereinnahmung von ausländischen Dividenden bei verbundenen Unternehmen unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt, sofern es sich bei dem ausländischen Unternehmen nicht um eine rechtswidrig zwischengeschaltete Gesellschaft handelt.

Firmengründung Zypern für Mandanten aus der Schweiz

Bei Anwendung "Schweizer Steuerrecht": Zypern unterhält mit der Schweiz kein DBA. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher erst nach zwei Jahren Haltefrist. Bei verbundenen Unternehmen und Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden nach Zypern, vgl. auch:

Firmengründung Zypern und gestaltungsmissbrauch

Im Kontext des DBA-Sachverhaltes sind die DBA-Missbrauchsklauseln (  Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln“, Remittance-base-Klauseln usw) zu beachten. Ergänzend die entsprechenden Gesetze auf nationaler Ebene und/oder EU-Ebene. Stichworte sind hier: Rechtswidrig zwischengeschaltete Gesellschaft um die nationale Steuerlast zu umgehen, "Briefkastenfirma", bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: §42 AO (Deutsche Abgabenordnung), Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz usw.