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Firmengründung Zypern: Die
zyprische Holding
In Kürze:
-
Zypern ist Mitglied der
EU,mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern
Beteiligungsschwellenwert mindestens 15% und auf mindestens ein Jahr
ausgelegt. In Rechtsfolge steuerfreie Vereinnahmung ausländischer
Dividenden, kein Quellenbesteuerungsrecht am Sitzstaat der
Basisgesellschaft, sofern EU.
Beispiel: Eine zyprische
Limited hält mindestens 15% Anteile an einer deutschen GmbH. Mithin
fließen die Dividendenanteile der deutschen GmbH steuerfrei in die
zyprische Holding, Deutschland hat kein Quellenbesteuerungsrecht.
-
Holdingprivileg:
Holdinggesellschaften werden auf Zypern nicht besteuert.
-
Dividendenausschüttungen
aus der zyprischen Holding: Werden Dividenden an einen
Nicht-Zyprioten ausgeschüttet, so bleiben die Ausschüttungen
steuerfrei, Zypern verzichtet in jedem Fall auf das
Quellenbesteuerungsrecht. Werden die Dividenden an einen Zyprioten
ausgeschüttet (sofern natürliche Person) wird mit 15%
Verteidigungssteuer belegt. Gleiches gilt, wenn Dividenden nach zwei
Jahren nicht ausgeschüttet werden, also in der Gesellschaft verbleiben.
Gegenausnahme: Die Dividenden werden zwar nicht ausgeschüttet
aber für Zwecke der Holding oder Basisgesellschaft investiert, dann
keine Besteuerung.
-
Wirkung 8 AStG: keine
Wirkung>
..Einkünfte
aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Charakteristik:
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1
Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme.
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das
Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge aus
der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der unbegrenzten
KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer
Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach
§ 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt-
Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser
Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an
ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung
freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg für
eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von
weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne von §
8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch § 14
AStG (sog. übertragende Hinzurechnung) sichergestellt.
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder
Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen,
entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im
Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der
Regel auch weiter ist.
Die steuerlichen Vorteile der
Errichtung einer Holdinggesellschaft in Zypern
Zypern ist ein
erstklassiger Ort für die weltweiten Geschäftstätigkeiten multinationaler
Gesellschaften, insbesondere durch die Verwendung zyprischer
Holdinggesellschaften. Diese Gesellschaftsstruktur beinhaltet die
Eigentümerstellung einer ausländischen Tochtergesellschaft seitens einer
in Zypern ansässigen Holdinggesellschaft, die wiederum im Eigentum der
Muttergesellschaft steht. Die zyprische Holdinggesellschaft gilt aus
folgenden Gründen als ein Hauptmittel der internationalen Steuerplanung:
-
Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an
die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im
Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner
Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen
Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine
Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine
vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA
unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen
flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa
sowie Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die
Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich
dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des
Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische
Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von der
EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft
ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei
sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden
(oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können
zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von
Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft
Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt
dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die
zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals
der Tochtergesellschaft hält.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch
den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf
sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen
Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von
gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an
die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden
ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig
vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen
Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien oder
reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer
auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem
Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen
Muttergesellschaft besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in
der EU ansässig sind.
-
Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden
mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten
Körperschaftssteuer in der EU.
-
Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform,
entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD
Standartregelungen an.
-
In
der Eu errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und
den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999)
hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine
innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich
überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte
außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das bedeutet, dass
jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft ohne jegliche
Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern errichten kann.
-
Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen
EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen,
Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne
Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
-
Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den
Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne,
d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens
Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne
aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.
-
Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von
Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von
Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört, die
steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften gegen die
Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen und mithin zu
einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn zusammenziehen.
-
Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer
zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und
Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen.
Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am
günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern
angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.
Internatonale
Steuerplanung
Multinationale Gesellschaften und internationale
Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich
steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische
Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische
Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für
Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis
in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche
Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen
und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die
Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den
Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die
wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in
und durch Zypern zu operieren.
Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der
Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig
werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz"
irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält mit den
meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland
(hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche
Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine
Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland
(hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.
EU-Sachverhalt:
Da europäische Union,
greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis
der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat- hier Zypern-
braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im
Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder
Aktiv- Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber im
Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert
ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein
ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch für
Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen
Geschäftszeiten.
DBA-Sachverhalt "Ort der
geschäftlichen Oberleitung":
Zu Anerkenntnis der
steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern sein.
Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor auftreten:
Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den Lebensmittelpunkt
nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die
zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor.
Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt treuhänderisch als Direktor auf
UND Sie-oder ein Beauftragter- als zweiter Direktor, wobei nur Beide
Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Der zweite Direktor braucht seinen
Lebensmittelpunkt dabei nicht nach Zypern verlagern, er muss nur in
regelmäßigen Abständen nach Zypern reisen. Von diesen Regelungen kann
abgewichen werden, wenn auf Zypern eine Produktionsstätte installiert
wird, ein Bergwerk,
ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.
Ebene der Gesellschafter:
Auf der Gesellschafterebene
gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für Deutsche im Sinne ist
die entscheidende Frage, ob die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG
greift oder nicht:
Kommen wir zu dem Schluss,
dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner maximal
50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im Sinne).
Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche Anteilseigner
beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom Grundsatz her führt
das deutsche AStG wie folgt aus:
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche
Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also
unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit
Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert
aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist
der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU,
greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie
Vereinnahmung.
Vom Kontext her ergeben sich
auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
-
Die Zyprische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)
-
Unsere englische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)
-
Eine deutsche natürliche
Person hält die Anteile (1-100%)
-
Eine deutsche juristische
Person hält die Anteile (1-100%)
-
Eine zu gründende
Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)
Die jeweils beste Gestaltung
sollten wir persönlich besprechen.
Umgehung der zyprischen
Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:
Hält ein Zypriot (natürliche
oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft
und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren, fingiert
das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15%
Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von unserer
englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht von der
zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine
Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot
Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in
Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften
zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der
Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält 50%
Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der
zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden.
Vorteile
der Limited auf Zypern:
-
EU-Gesellschaft, mithin
EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar,
DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung 12/13 AO
-
Kann außerhalb Zyperns als
unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine
Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine
Betriebsstätte im Ausland auslöst
-
Kann außerhalb Zyperns als
Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des
Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist
-
Anonyme Gründung möglich:
Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach
Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als Betriebsstätteneigenschaft),
können wir den Direktor und Shareholder treuhänderisch stellen
-
Nur 10%!!
Körperschaftssteuer (auf Gewinne)
-
Auf Zypern wird nur die
Gesellschaft besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei
-
Holdinggesellschaften
bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im Sitzstaat
aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat wahrgenommen wird
-
Eröffnung eines
Geschäftskontos, inkl. Kreditkarte und Online-Banking
-
keine Abzüge
von Dividendensteuern
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des
Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe
zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als
auch im Ausland geführt werden
-
Gründung
über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei
Zypern
-
Sofern keine
reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine Briefkastenfirma, sondern
"real" mit allen "Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche
Erreichbarkeit, real Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..
-
Stammkapital
ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf Zypern: ca. 14.000,00 Euro
-
Keine
aggressive Durchgriffshaftung wie bei einer deutschen GmbH:
Haftungsfreistellung der natürlichen Person
-
Keine Übergangsfristen bei
der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen EU-Beitrittsländern,
mithin interessant z.B. für Transportdienstleister
Eine zyprische Holding bleibt
unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische Limited
(Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die
Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte
tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der Gesellschaften
wahrgenommen werden.
Zypern bietet hervorragende
Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der bekanntesten
Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.
In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten
Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender
Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ
geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen
immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der
Mittelmeerinsel.
Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist,
liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt
dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen
sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des
Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden
entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern und
langen trockenen Sommern.
Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die
Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard,
minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch
entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit Bewegungsfreiheit
für ausländische Währungen, professionelle Dienstleistungen auf hohem
Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für ausländische Unternehmer.
Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:
Dazu gehören:
-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung
der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb Zyperns
geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs
von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe
zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch
im Ausland geführt werden.
Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können
innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als 40.000
derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene Büroräume.
Die
Holding auf Zypern
In Kürze:
-
Zypern ist Mitglied der
EU,mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern
Beteiligungsschwellenwert mindestens 15% und auf mindestens ein Jahr
ausgelegt. In Rechtsfolge steuerfreie Vereinnahmung ausländischer
Dividenden, kein Quellenbesteuerungsrecht am Sitzstaat der
Basisgesellschaft, sofern EU.
Beispiel: Eine zyprische
Limited hält mindestens 15% Anteile an einer deutschen GmbH. Mithin
fließen die Dividendenanteile der deutschen GmbH steuerfrei in die
zyprische Holding, Deutschland hat kein Quellenbesteuerungsrecht.
-
Holdingprivileg:
Holdinggesellschaften werden auf Zypern nicht besteuert.
-
Dividendenausschüttungen
aus der zyprischen Holding: Werden Dividenden an einen
Nicht-Zyprioten ausgeschüttet, so bleiben die Ausschüttungen
steuerfrei, Zypern verzichtet in jedem Fall auf das
Quellenbesteuerungsrecht. Werden die Dividenden an einen Zyprioten
ausgeschüttet (sofern natürliche Person) wird mit 15%
Verteidigungssteuer belegt. Gleiches gilt, wenn Dividenden nach zwei
Jahren nicht ausgeschüttet werden, also in der Gesellschaft verbleiben.
Gegenausnahme: Die Dividenden werden zwar nicht ausgeschüttet
aber für Zwecke der Holding oder Basisgesellschaft investiert, dann
keine Besteuerung.
-
Wirkung 8 AStG: keine
Wirkung>
..Einkünfte
aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Charakteristik:
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1
Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme.
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das
Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge aus
der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der unbegrenzten
KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer
Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach
§ 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt-
Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser
Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an
ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung
freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg für
eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von
weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne von §
8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch § 14
AStG (sog. übertragende Hinzurechnung) sichergestellt.
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder
Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen,
entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im
Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der
Regel auch weiter ist.
Die steuerlichen Vorteile der
Errichtung einer Holdinggesellschaft in Zypern
Zypern ist ein
erstklassiger Ort für die weltweiten Geschäftstätigkeiten multinationaler
Gesellschaften, insbesondere durch die Verwendung zyprischer
Holdinggesellschaften. Diese Gesellschaftsstruktur beinhaltet die
Eigentümerstellung einer ausländischen Tochtergesellschaft seitens einer
in Zypern ansässigen Holdinggesellschaft, die wiederum im Eigentum der
Muttergesellschaft steht. Die zyprische Holdinggesellschaft gilt aus
folgenden Gründen als ein Hauptmittel der internationalen Steuerplanung:
-
Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an
die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im
Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner
Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen
Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine
Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine
vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA
unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen
flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa
sowie Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die
Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich
dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des
Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische
Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von der
EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft
ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei
sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden
(oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können
zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von
Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft
Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt
dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die
zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals
der Tochtergesellschaft hält.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch
den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf
sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen
Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von
gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an
die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden
ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig
vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen
Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien oder
reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer
auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem
Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen
Muttergesellschaft besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in
der EU ansässig sind.
-
Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden
mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten
Körperschaftssteuer in der EU.
-
Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform,
entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD
Standartregelungen an.
-
In
der Eu errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und
den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999)
hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine
innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich
überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte
außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das bedeutet, dass
jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft ohne jegliche
Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern errichten kann.
-
Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen
EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen,
Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne
Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
-
Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den
Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne,
d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens
Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne
aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.
-
Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von
Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von
Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört, die
steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften gegen die
Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen und mithin zu
einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn zusammenziehen.
-
Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer
zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und
Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen.
Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am
günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern
angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.
Internatonale
Steuerplanung
Multinationale Gesellschaften und internationale
Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich
steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische
Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische
Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für
Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis
in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche
Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen
und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die
Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den
Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die
wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in
und durch Zypern zu operieren.
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